Informationen und Infos über Anti-Atom, Antimilitarismus und NaturFreunde.

PRESSEMELDUNG

 

venro

 

Berlin, 14.10.2016 – Anlässlich der Erwägung der EU-Kommission, mit dem Budget für zivile Konfliktbearbeitung auch Militärmaßnahmen zu finanzieren, fordert VENRO die Bundesregierung auf, ihre Haltung zu ändern.

 

Die EU-Kommission plant, aus dem „Instrument für Stabilität und Frieden“ (IcSP) in Zukunft auch Ausrüstung und Ausbildung für Streitkräfte in Drittstaaten zu finanzieren. „Dies ist ein Tabubruch“, so Bernd Bornhorst, Vorstandsvorsitzender von VENRO. „Maßnahmen zur Stärkung lokaler Militärkräfte verfolgen deutlich andere Ansätze als die zivile Konfliktbearbeitung.“ Eine Umwidmung der Mittel würde unweigerlich auf Kosten der ursprünglich vorgesehenen zivilen Förderung gehen. Dies sei nicht akzeptabel, erklärt Bornhorst.

 

Das IcSP  wurde im Jahr 2014 mit dem Ziel geschaffen, die EU-Politik in den Bereichen Krisenreaktion, Konfliktverhütung  und Friedenskonsolidierung wirksamer zu machen. Jedoch ist der breite Aufgabenkatalog bereits jetzt mit den vorhandenen Haushaltsmitteln (rund 2,3 Milliarden Euro für die Jahre 2014 bis 2020) kaum realisierbar. Durch eine zusätzliche Finanzierung von militärischer Ausbildung und Ausrüstung aus diesem Topf würden für die eigentlich vorgesehen Instrumente der zivilen Krisenprävention sowie Initiativen lokaler Zivilgesellschaft keine Mittel bleiben.

 

Gegen die Erweiterung des Aufgabenkatalogs gibt es starke rechtliche Bedenken auf Grundlage des Lissabon-Vertrags. Dies geht aus internen Rechtsgutachten der Kommission, des Rates und des EU-Parlamentes vor.

 

Der Plan der EU-Kommission wurde kurz vor der Sommerpause eingeführt und wird offenbar von der Bundesregierung unterstützt. Im Bundestag passierte der Vorschlag  bereits die Ausschüsse ohne wirkliche Befassung. „Die Bundesregierung darf sich nicht über die starken rechtlichen und politischen Bedenken hinwegsetzen. Sie sollte jetzt Farbe bekennen und keine Vermischung militärischer Ertüchtigung und Förderung ziviler Konfliktbearbeitung zulassen“, fordert Bornhorst. Dies wäre ein deutliches Signal gegen die Tendenz, europäische Entwicklungsgelder auch für militärische Zwecke zu nutzen, so Bornhorst.

 

Die PM finden Sie zum Download als PDF unter: http://venro.org/presse/

kuba cuba

Liebe Leser_innen,

ein newsletter mit den Schwerpunkten: Hurrikan Matthew und Referendum in Kolumbien zum Friedensabkommen.

 

Zyklon Alarmstufe für die Provinzen Camagüey, Las Tunas, Holguín, Granma, Santiago de Cuba und Guantanamo ausgerufen

Informative Note Nr. 3 des Nationalen Generalstabs der Zivilverteidigung über Hurrikan Matthew, 9 Uhr, 3. Oktober 2016

Autor: Granma | internet@granma.cu

http://de.granma.cu/cuba/2016-10-03/zyklon-alarmstufe-fur-die-provinzen-camaguey-las-tunas-holguin-granma-santiago-de-cuba-und-guantanamo-ausgerufen

 

Matthew versetzt den Balkon des Ostens in Alarmbereitschaft

Seit vergangenen Samstag läuft die Evakuierung von über 230.000 Personen (prioritär die der 7.100 Familien, die in provisorischen Unterkünften leben), die in 235 Zentren sowie in Wohnungen von Angehörigen und Nachbarn unterkommen werden

Autor: Leidys Maria Labrador Herrera | informacion@granma.cu

http://de.granma.cu/cuba/2016-10-03/matthew-versetzt-den-balkon-des-ostens-in-alarmbereitschaft

 

Schock für Friedenskräfte

Referendum in Kolumbien.

Gastkommentar von Günter Pohl

https://www.jungewelt.de/2016/10-04/037.php

 

Nein zum Frieden

Referendum in Kolumbien: Knappe Mehrheit votiert gegen Abkommen zwischen Regierung und Guerilla. Santos und FARC wollen Prozess fortsetzen

Von André Scheer

https://www.jungewelt.de/2016/10-04/001.php

 

Schlag ins Gesicht der Kriegsmüden

Martin Ling über das »Nein« zum Friedensabkommen in Kolumbien

https://www.neues-deutschland.de//artikel/1027421.schlag-ins-gesicht-der-kriegsmueden.html

 

Kolumbien wird weiter nach Frieden suchen

Bei einer Stimmenthaltung von etwa 63 % siegte die Ablehnung der Abkommen mit 50,22 % gegenüber 49,78 % der Zustimmung, wie die Daten des Wahlverzeichnisses Kolumbiens nach Auszählung von 99,96 % der Wahllokalen ergaben

Autor: Sergio Alejandro Gómez | internet@granma.cu

http://de.granma.cu/mundo/2016-10-03/kolumbien-wird-weiter-nach-frieden-suchen

 

Raúl: Das Wichtigste in dieser Phase ist vorbereitet zu sein

Der Präsident des Staats- und des Ministerrats, Armeegeneral Raúl Castro informierte sich über die Maßnahmen, die unternommen werden, um die Bevölkerung Guantanamos auf dem Laufenden zu halten

Autor: Yaima Puig Meneses | internet@granma.cu

http://de.granma.cu/cuba/2016-10-03/raul-das-wichtigste-in-dieser-phase-ist-vorbereitet-zu-sein

 

Kubaner bringen sich vor Hurrikan «Matthew» in Sicherheit

Direkt aus dem dpa-Newskanal

http://www.sueddeutsche.de/news/panorama/wetter-kubaner-bringen-sich-vor-hurrikan-matthew-in-sicherheit-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-161002-99-671420

 

Weiter Gefahr durch Hurrikan Matthew im Osten Kubas

Der Kurs und die Entwicklung dieses mächtigen tropischen Zyklons muss besonders von Camagüey bis Guantanamo, aber auch in den zentralen Provinzen des Landes, mit unverminderter Aufmerksamkeit verfolgt werden

Autor: Orfilio Peláez | informacion@granma.cu

http://de.granma.cu/cuba/2016-10-03/weiter-gefahr-durch-hurrikan-matthew-im-osten-kubas

 

US-Jugendprogramm in Kuba in der Kritik

NGO „World Learning“ will künftige potentielle Führungsleute ausbilden. Schüler und Studierende in Kuba weisen „Manipulationsprogramm“ zurück

Von Edgar Göll

amerika21

https://amerika21.de/2016/10/161231/world-learning-usa-kuba

 

World Learning: die Maske auf dem Tisch

Journalisten, Studentenführer und ehemalige Stipendiaten debattierten gestern in der „Mesa Redonda“ (Runder Tisch) über das World Learning Stipendium und dessen Zweck

Autor: Lauren Céspedes Hernández | informacion@granma.cu

Autor: Jesús Jank Curbelo | informacion@granma.cu

Autor: Alejandra Gracía | informacion@granma.cu

http://de.granma.cu/cuba/2016-09-30/world-learning-die-maske-auf-dem-tisch

 

Kuba: Sozialismus – Herausforderungen und Optionen

http://www.kommunisten.de/index.php?option=com_content&view=article&id=6359&Itemid=92

 

Hier der Hinweis auf den Blog unserer Freund_innen in La Habana:

https://berichteaushavanna.wordpress.com/

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Weitere Veranstaltungshinweise finden sich auf unserem Terminkalender.

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Hier wieder der Hinweis auf die neuen Artikel in der ncn online – chronologisch über:

www.netzwerk-cuba-nachrichten.de

oder nach Kategorien sortiert über die Gliederungsseite:

www.netzwerk-cuba-nachrichten.de/gliederung-ncn/

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Mit solidarischen Grüßen

die ncn Redaktion

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2016/bvg16-071.html;jsessionid=404DC8871B6FD6C770C1398956F23E93.2_cid383

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Pressemitteilung Nr. 71/2016 vom 13. Oktober 2016
Urteil vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1368/16, 2 BvR 1444/16, 2 BvR 1823/16, 2 BvR 1482/16, 2 BvE 3/16

Mit heute verkündetem Urteil hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, die sich gegen eine Zustimmung des deutschen Vertreters im Rat der Europäischen Union zur Unterzeichnung, zum Abschluss und zur vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada (Comprehensive Economic and Trade Agreement – CETA) richteten, über die der Rat der Europäischen Union voraussichtlich am 18. Oktober 2016 entscheiden wird. Die Bundesregierung muss allerdings sicherstellen,

–        dass ein Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,

–        dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und

–        dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.

Bei Einhaltung dieser Maßgaben bestehen für die Rechte der Beschwerdeführer sowie für die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages keine schweren Nachteile, die im Rahmen einer Folgenabwägung den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen ließen.

Sachverhalt:

Im April 2009 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Wirtschafts- und Handelsabkommen mit Kanada. Das Abkommen sollte das gemeinsame Ziel einer beiderseitigen schrittweisen Liberalisierung praktisch aller Bereiche des Waren- und Dienstleistungshandels und der Niederlassung bekräftigen und die Einhaltung internationaler Umwelt- und Sozialabkommen sicherstellen und erleichtern. Nach Abschluss der Verhandlungen unterbreitete die Europäische Kommission dem Rat der Europäischen Union im Juli 2016 den Vorschlag, die Unterzeichnung von CETA zu genehmigen, die vorläufige Anwendung zu erklären, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und das Abkommen abzuschließen.

Die Antragsteller zu I. – IV. machen im Wesentlichen geltend, dass ein Beschluss des Rates der Europäischen Union über die Genehmigung der Unterzeichnung von CETA, dessen vorläufige Anwendung und den Abschluss des Abkommens sie in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG verletze. Die Fraktion Die LINKE im Deutschen Bundestag trägt im Organstreitverfahren vor, dass sie in Prozessstandschaft Rechte des Deutschen Bundestages geltend mache, namentlich sein Gestaltungsrecht aus Art. 23 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 59 Abs. 2 GG. 

Wesentliche Erwägungen des Senats:

Die zulässigen Anträge sind unbegründet.

  1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist (§ 32 Abs. 1 BVerfGG). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Dieser wird noch weiter verschärft, wenn eine Maßnahme mit völkerrechtlichen oder außenpolitischen Auswirkungen in Rede steht. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache haben außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache begehrte Feststellung oder der in der Hauptsache gestellte Antrag erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht eine Folgenabwägung vornehmen.
  2. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleiben ungeachtet offener Fragen der Zulässigkeit und Begründetheit der Verfassungsbeschwerden und des Organstreitverfahrens jedenfalls aufgrund der gebotenen Folgenabwägung ohne Erfolg.
  3. Erginge die einstweilige Anordnung, erwiese sich die Mitwirkung der Bundesregierung an der Beschlussfassung des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA später aber als verfassungsrechtlich zulässig, drohten der Allgemeinheit mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Nachteile.
  4. a) Dabei lägen die wesentlichen Folgen eines auch nur vorläufigen, erst recht aber eines endgültigen Scheiterns von CETA weniger auf wirtschaftlichem als vielmehr auf politischem Gebiet. Eine einstweilige Anordnung, durch die die Bundesregierung an einer Zustimmung zur vorläufigen Anwendung von CETA gehindert würde, würde in erheblichem Maße in die – grundsätzlich weite – Gestaltungsfreiheit der Bundesregierung im Rahmen der Europa-, Außen- und Außenwirtschaftspolitik eingreifen. Dies gälte in vergleichbarer Weise auch für die Europäische Union. Ein – auch nur vorläufiges – Scheitern von CETA dürfte über eine Beeinträchtigung der Außenhandelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada hinaus weit reichende Auswirkungen auf die Verhandlung und den Abschluss künftiger Außenhandelsabkommen haben. Insofern erscheint es naheliegend, dass sich der Erlass einer einstweiligen Anordnung negativ auf die europäische Außenhandelspolitik und die internationale Stellung der Europäischen Union insgesamt auswirken würde. Die mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung bei späterer Erfolglosigkeit der Hauptsache verbundenen Nachteile könnten sich mit hoher Wahrscheinlichkeit als irreversibel erweisen. Die zu erwartende Einbuße an Verlässlichkeit sowohl der Bundesrepublik Deutschland – als Veranlasser einer derartigen Entwicklung – als auch der Europäischen Union insgesamt könnte sich dauerhaft negativ auf den Handlungs- und Entscheidungsspielraum aller europäischen Akteure bei der Gestaltung der globalen Handelsbeziehungen auswirken.
  5. b) Demgegenüber wiegen die Nachteile weniger schwer, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erlassen würde, sich die Mitwirkung der Bundesregierung an der Beschlussfassung des Rates später aber als unzulässig erwiese. Zwar enthält CETA Bestimmungen, die den Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung im Hauptsacheverfahren als Ultra-vires-Akt qualifizieren könnten. Auch ist eine Berührung der durch Art. 79 Abs. 3 GG geschützten Verfassungsidentität nicht ausgeschlossen.
  6. aa) Allerdings hat die Bundesregierung dargelegt, dass durch die endgültige Fassung des streitgegenständlichen Ratsbeschlusses und entsprechende eigene Erklärungen (Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe b CETA) Ausnahmen von der vorläufigen Anwendung bewirkt werden, die es jedenfalls im Ergebnis sichergestellt erscheinen lassen, dass der bevorstehende Beschluss des Rates über die vorläufige Anwendung von CETA nicht als Ultra-vires-Akt zu qualifizieren sein dürfte. Soweit diese Vorbehalte reichen, dürften auch etwaige Bedenken gegen die in Rede stehende Regelung unter dem Gesichtspunkt der grundgesetzlichen Verfassungsidentität entkräftet sein. Die Bundesregierung hat darüber hinaus deutlich gemacht, dass sie im Rat nur denjenigen Teilen von CETA zustimmen wird, die sich zweifellos auf eine primärrechtliche Kompetenz der Europäischen Union stützen lassen. Sie wird ihrem Vorbringen nach nicht der vorläufigen Anwendung für Sachmaterien zustimmen, die in der Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland verblieben sind. Dies betrifft insbesondere Regelungen zum Investitionsschutz, einschließlich des Gerichtssystems (Kapitel 8 und 13 CETA), zu Portfolioinvestitionen (Kapitel 8 und 13 CETA), zum internationalen Seeverkehr (Kapitel 14 CETA), zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Kapitel 11 CETA) sowie zum Arbeitsschutz (Kapitel 23 CETA).
  7. bb) Einer etwaigen Berührung der Verfassungsidentität (Art. 79 Abs. 3 GG) durch Kompetenzausstattung und Verfahren des Ausschusssystems kann – jedenfalls im Rahmen der vorläufigen Anwendung – auf unterschiedliche Weise begegnet werden. Es könnte etwa durch eine interinstitutionelle Vereinbarung sichergestellt werden, dass Beschlüsse des Gemischten CETA-Ausschusses nach Art. 30.2 Abs. 2 CETA nur auf Grundlage eines gemeinsamen Standpunktes (Art. 218 Abs. 9 AEUV) gefasst werden, der im Rat einstimmig angenommen worden ist.
  8. cc) Sollte sich entgegen der Annahme des Senats ergeben oder abzeichnen, dass die Bundesregierung die von ihr angekündigten Handlungsoptionen zur Vermeidung eines möglichen Ultra-vires-Aktes oder einer Verletzung der Verfassungsidentität des Grundgesetzes (Art. 79 Abs. 3 GG) nicht realisieren kann, verbleibt ihr in letzter Konsequenz die Möglichkeit, die vorläufige Anwendung des Abkommens für die Bundesrepublik Deutschland durch schriftliche Notifizierung zu beenden (Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA). Zwar erscheint die Auslegung der genannten Norm nicht zwingend. Sie ist aber von der Bundesregierung als zutreffend vorgetragen worden. Dieses Verständnis hat sie in völkerrechtlich erheblicher Weise zu erklären und ihren Vertragspartnern zu notifizieren.

Pressemitteilung
des Berliner Netzwerk TTIP | TISA | CETA stoppen!

Berlin, 12.10.2016

Berliner Netzwerk TTIP/TISA/CETA stoppen:

TTIP Demo

Das Berliner Netzwerk TTIP | TISA | CETA stoppen! fordert von den Berliner Parteien, die zurzeit in Koalitionsverhandlungen stehen, dass der zukünftige Berliner Senat im Bundesrat gegen das Handelsabkommen CETA zwischen der EU und Kanada stimmt und dies ‐ jetzt ‐ im Koalitionsvertrag verankert wird.

Außerdem fordert das Netzwerk, dass der zukünftige Senat seine ablehnende Haltung sowohl gegenüber der Bundesregierung als auch dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission unmissverständlich vertreten wird.

Diese Verträge stellen einen massiven Eingriff in die landeseigene Selbstverwaltung sowie Landeshoheit Berlins dar und stehen im krassen Gegensatz zu den elementaren Grundbedürfnissen der Berliner Bürger*innen. Die genannten Abkommen gefährden die öffentliche Daseinsvorsorge, Sozial‐ und Umweltstandards, das europäische Vorsorgeprinzip und demokratische Gestaltungsmöglichkeiten.

Wolfgang Rebel vom Berliner Wassertisch betont: „Die Ausweitung des profitorientierten Wettbewerbs durch internationale Abkommen wie CETA bringt hohe Risiken für die Bevölkerung mit sich, weil dadurch die Gemeinwohl‐Orientierung der Daseinsvorsorge aufs Spiel gesetzt wird. So könnten die Berliner Wasserbetriebe gezwungen sein, Wasserrohre zu beschaffen, die unsere hohen Standards an die Trinkwasserqualität nicht mehr erfüllen.“

David Geier von Greenpeace Berlin: „CETA und TTIP würden massiv in unser Leben eingreifen. Vom Essen bis zum Shampoo – nichts wäre vor den Handelsabkommen mit den USA und Kanada sicher. Deshalb müssen wir sie stoppen.“

Doro Dietrich von attac Berlin: „Auch der Handel mit Finanzdienstleistungen soll mit CETA weiter liberalisiert werden: Finanzunternehmen dürften Staaten wegen „unangemessener“ Aufsichtsregeln verklagen und dabei künftige durch gesetzliche Regelungen entgangene Gewinne als indirekte Enteignung interpretieren. Regulierungsmaßnahmen sollen nur erlaubt werden, wenn sie von einem demokratisch nicht verantwortlichen Ausschuss für Finanzdienstleistungen für „angemessen“
erachtet werden.“

Pressemitteilung

Tag gegen TTIP_Postkarte_web_01

Bundesregierung werden durch Bundesverfassungsgericht Fesseln bei CETA-Zustimmung angelegt

 

Berlin, den 13.10.2016. Der Deutsche Kulturrat, der Spitzenverband der Bundeskulturverbände, begrüßt, dass das Bundesverfassungsgericht der Bundesregierung Fesseln bei der Zustimmung zum CETA-Abkommen im Handelsministerrat und der vorläufigen Anwendung angelegt hat. Das Bundesverfassungsgericht hatte heute in einem Eilverfahren aufgrund der anhängigen Verfassungsbeschwerden u.a. von Campact, Foodwatch und Mehr Demokratie zu entscheiden, ob die Bundesregierung im EU-Handelsministerrat am 18. Oktober dieses Jahres dem CETA-Abkommen und der vorläufigen Anwendung zustimmen kann.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat geurteilt, dass die Bundesregierung dem CETA-Abkommen und seiner vorläufigen Anwendung zustimmen darf, wenn gewährleistet ist,

 

  • dass ein EU-Ratsbeschluss über die vorläufige Anwendung nur die Bereiche von CETA umfassen wird, die unstreitig in der Zuständigkeit der Europäischen Union liegen,
  • dass bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache eine hinreichende demokratische Rückbindung der im Gemischten CETA-Ausschuss gefassten Beschlüsse gewährleistet ist, und
  • dass die Auslegung des Art. 30.7 Abs. 3 Buchstabe c CETA eine einseitige Beendigung der vorläufigen Anwendung durch Deutschland ermöglicht.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat in seine Entscheidung insbesondere außenpolitische Erwägungen einbezogen. Auch hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden, ob CETA überhaupt verfassungskonform ist. Für diese Entscheidung wird das Gericht voraussichtlich noch zwei Jahre brauchen. Damit Deutschland nach einer grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch eine Ausstiegsoption hat, muss die Bundesregierung jetzt sicherstellen, dass sie die vorläufige Anwendung einseitig kündigen kann.

 

Bislang hat die Bundesregierung erklärt, dass sie folgende Bereiche von der vorläufigen Anwendung ausnehmen will:

 

  • Regelungen zum Investitionsschutz, einschließlich Gerichtssystem (Kapitel 8 und 13 CETA)
  • Regelungen zu Portfolioinvestitionen (Kapitel 8 und 13 CETA)
  • Regelungen zum Internationalen Seeverkehr (Kapitel 14 CETA)
  • Regelungen zur gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen (Kapitel 11 CETA)
  • Regelungen zum Arbeitsschutz (Kapitel 23 CETA).

 

Den Kulturbereich wollte die Bundesregierung bislang von der vorläufigen Anwendung nicht ausnehmen.

 

Der Geschäftsführer des Deutschen Kulturrates, Olaf Zimmermann, sagte: „Die gute Nachricht ist, dass das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil letztlich auch gesagt hat, dass die im CETA-Vertrag vorhandenen Bestimmungen zur Kultur von der vorläufigen Anwendung ausgenommen werden müssen, da die EU in der Kultur nur subsidiär handeln darf und die Zuständigkeit für Kultur in den Mitgliedstaaten liegt. Hiervon sind verschiedene Unterkapitel im CETA-Vertrag betroffen. Die Bundesregierung muss jetzt dafür sorgen, dass alle Bereiche im CETA-Vertrag, die die Kultur betreffen von der vorläufigen Anwendung strikt ausgenommen werden. Sollte sie das nicht sicherstellen können, ist eine Zustimmung zur vorläufigen Anwendung ausgeschlossen.“

NaturFreunde TTIP Demo

Möge die Hauptverhandlung das Freihandelsabkommen zwischen der EU und Kanada stoppen

 

Berlin, 13. Oktober 2016 – Das Bundesverfassungsgericht hat in der CETA-Sache die bisher größte Bürgerklage mit Auflagen zurückgewiesen. Damit kann es, wenn insbesondere drei Bedingungen erfüllt werden, zu einer vorläufigen Anwendung des umstrittenen Freihandelsvertrages kommen. Dazu erklärt Michael Müller, Bundesvorsitzender der NaturFreunde Deutschlands:

 

Die NaturFreunde Deutschlands bedauern die Karlsruher Entscheidung. Offenkundig besteht die Sorge, Deutschland könne international zum „Tabubrecher“ der aktuellen Politik der internationalen Anpassung werden.

 

Dabei sind die Systemlogiken, etwa der deutschen und kanadischen Sozial- und Umweltpolitik, höchst unterschiedlich, zum Teil gegensätzlich. Eine Verbindung erscheint nicht möglich. Mehr noch: CETA und die anderen Abkommen setzen sich deutlich von den bisherigen Freihandelsabkommen ab, denn sie beanspruchen, wie Wirtschaftsminister Gabriel sagt, die Gestaltung der globalen Welt. Genau das aber tun sie nicht.

 

Die Gestaltung der an soziale und ökologische Grenzen geratenen globalisierten Welt

Das Urteil von Karlsruhe ist noch keine Entscheidung in der Sache, die erkennbar sehr schwierig wird. Denn CETA berührt in vielen Punkten zentrale Fragen unserer Demokratie und mehr noch die sozialen und ökologischen Errungenschaften vieler europäischer Staaten. Die Kernfrage ist, ob die Freihandelsverträge ein Wurmfortsatz der neoliberalen Deregulierung mit einigen Verbesserungen sind oder ob sie zur globalen Gestaltungspolitik für die globalisierte Welt werden, die durch Überlastung, Ungleichheit und Machtkonzentration an soziale und ökologische Grenzen gerät. Das Letztere tun sie nicht.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat diese Frage nicht behandelt. Es hat die vorläufige Anwendung unter den Bedingungen genehmigt, dass nur unstrittige EU-Fragen behandelt werden dürfen, dass das Abkommen später noch einseitig aufgekündigt werden kann und dass die demokratische Rückbindung verbessert und umfassend gesichert wird.

 

Vor der Hauptverhandlung steht es etwa 60 zu 40 für CETA

Das bedeutet. Der Urteilsspruch ist etwa 60 zu 40 Prozent für CETA, weil das Bundesverfassungsgericht letztlich nicht den Mut hatte, den eigenen Erkenntnissen gerecht zu werden. Offenkundig sind die Verhandlungen so weit fortgeschritten, dass die „Vollendung internationaler Tatsachen“ eine zu hohe Bedeutung bekam. Warum ist das Gericht nicht genauso nachdrücklich, wenn es zum Beispiel um die Durchsetzung der Nachhaltigkeit oder der Agenda 2030 geht?

 

Jetzt geht es um die Hauptverhandlung. Im Vertrauen auf den Rechtsstaat gehen die NaturFreunde Deutschlands davon aus, dass dann nicht Märkte und Machtpolitik über die demokratische Gestaltung der Globalisierung triumphieren. Aber es wird schwierig.

TTIP Demo

Pressemitteilung vom 13. Oktober 2016

Zur heutigen Ceta-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sagte Ernst-Christoph Stolper, Handelsexperte beim Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND):

 

„Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist trotz Ablehnung der Eilanträge eine Ohrfeige für die EU-Kommission. Das Gericht hat der Bundesregierung klare Hausaufgaben aufgegeben, die auch Forderungen der Stop-Ceta-Bewegung enthalten. Es darf keine vorläufige Anwendung für Ceta-Teile geben, die in der Zuständigkeit Deutschlands liegen, dazu gehören die Sonderklagerechte für internationale Konzerne. Und es muss sichergestellt sein, dass eine vorläufige Anwendung auch einseitig von Deutschland zurückgenommen werden kann. Außerdem sollen die Entscheidungen des Gemeinsamen Ceta-Ausschusses unter den Vorbehalt einer einstimmigen Zustimmung der Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, das Schicksal von Ceta ist weiter offen. Das Abkommen muss außer der Unterzeichnung im EU-Handelsministerrat auch die Ratifizierung im EU-Parlament und in allen Mitgliedstaaten sowie die endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes bestehen. Wir sind sicher, Ceta wird, so wie es vorliegt, nicht in Kraft treten.“

 

menschenwurde

In Deutschland tragen Alleinerziehende und ihre Kinder das höchste Armutsrisiko.
Die erschreckenden Ergebnisse der Studie der Bertelsmann Stiftung vom Juli 2016 bestätigen die Erfahrungen der BAG der kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Deutschlands, des Deutschen Frauenrates, des Verbandes der alleinerziehenden Mütter und Väter (VAMV e.V.), des Sozialdienst katholischer Frauen, SkF, Frauenwerk der Nordkirche und der Selbsthilfeinitiativen Alleinerziehender (SHIA e.V.). Schon seit vielen Jahren weisen diese und weitere Organisationen auf fortschreitende Verarmung von Alleinerziehenden und ihren Kindern hin und fordern die Politik zum Handeln auf.

Nach den Angaben der Studie der Bertelsmann Stiftung hat sich jedoch in den vergangenen zehn Jahren die Situation Alleinerziehender weiter verschlechtert statt verbessert. 2014 erhielten 42 Prozent der Alleinerziehenden ein Einkommen, das weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens entsprach. Das sind 6,6 Prozent mehr als 2005. Im gleichen Zeitraum ist das Armutsrisiko bei Paarfamilien um fast zwölf Prozent gesunken.

Ein-Eltern-Familien sind fünfmal häufiger im SGB II-Bezug als Paar-Familien, obwohl mehr als drei Viertel der Alleinerziehenden über einen mittleren bis hohen Berufsabschluss verfügen.

90 Prozent der Alleinerziehenden sind Frauen. Die Hälfte der Kinder von Alleinerziehenden erhält keinen Unterhalt, obwohl er ihnen zusteht. 25 Prozent bekommen weniger als ihnen zusteht, weil der entsprechende Elternteil (mehrheitlich Väter) unregelmäßig oder zu wenig zahlt. Knapp eine Million Kinder von Alleinerziehenden lebt von Leistungen nach dem SGB II. Oft müssen Einelternfamilien nur deshalb Leistungen nach dem SGB II beantragen und sich den Restriktionen des Jobcenters unterwerfen, weil die unterhaltspflichtigen Elternteile ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.

Es kann nicht hingenommen werden, dass zahlungsfähige unterhaltpflichtige Eltern, in der Regel Väter, ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Es braucht endlich wirksame rechtliche Instrumente gegen zahlungsunwillige Elternteile.

Es ist unzumutbar und in keiner Weise nachvollziehbar, dass unterhaltsberechtigte Personen (zumeist Mütter) nachweisen müssen, inwieweit der Unterhaltspflichtige in der Lage wäre, einer Arbeit nachzugehen, die Unterhaltszahlung ermöglicht. Die Reform des Unterhaltsrechtes 2008 hat die finanzielle Situation Alleinerziehender weiter verschärft.

 

Der Staat springt mit dem Unterhaltsvorschuss ein, wenn kein Kindesunterhalt gezahlt wird. Wenn aber nach 72 Monaten maximaler Bezugszeit und spätestens mit der Vollendung des zwölften Lebensjahres des Kindes die staatliche Unterstützung endet- wer zahlt dann? Es sind zumeist die Frauen, die es irgendwie hinbekommen müssen. Ein positiver Schritt ist die  gerade kürzlich erfolgte Grundsatzeinigung in der Koalition zum Ausbau des Unterhaltsvorschusses bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Ein entsprechender Gesetzentwurf liegt noch nicht vor. Offen bleibt, in welcher Form und wie schnell in  Abstimmung mit den Ländern die Umsetzung dieses Beschlusses erfolgen wird.  Die Unterhaltsbeträge nach der Düsseldorfer Tabelle sind schon lange nicht mehr zeitgemäß und decken nicht den Bedarf der Kinder. Viele sind aus finanziellen Gründen von sozialen und kulturellen Aktivitäten in ihrem unmittelbaren Lebensalltag ausgeschlossen. Alle diese Kinder haben einen schlechteren Start in das Leben.

 

Wenn Frauen und Männer in sehr jungen Jahren Familienaufgaben übernehmen, tragen sie ein hohes Risiko keinen Berufsabschluss zu schaffen. Gerade für die berufliche Erstausbildung und Qualifizierung von jungen Menschen mit Kindern ist die Teilzeitausbildung ein wichtiger Baustein.

 

Für alle Eltern ist die Vereinbarkeit von beruflichen Anforderungen und privaten Fürsorgepflichten eine tägliche Herausforderung. Im Besonderen für Alleinerziehende ist das Vorhandensein einer auf diese Belange zugeschnittene Kindertagesbetreuung eine wichtige Voraussetzung für eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit.

 

Die zentrale politische Zielsetzung muss es sein, Rahmenbedingen zu schaffen, die es Alleinerziehenden ermöglichen, ihren Lebensunterhalt sowie den ihrer Kinder langfristig und nachhaltig durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern.

Einelternfamilien müssen endlich als eine gleichberechtigte Familienform sowohl rechtlich als auch finanziell anerkannt werden.

 

Deshalb fordern wir:

  • Die Anhebung und Dynamisierung des steuerlichen Entlastungsbetrages für Alleinerziehende
  • Keine Anrechnung des vollen Kindergeldes auf den Unterhaltsvorschuss
  • Zügige Umsetzung des Grundsatzbeschlusses zum  Ausbau des Unterhaltsvorschusses ohne zeitliche Begrenzung der Bezugsdauer und bis zur Volljährigkeit des Kindes in Höhe des Mindestunterhalts
  • Wirksame rechtliche Instrumente gegen zahlungsunwillige Elternteile
  • Den qualitativen und quantitativen Ausbau der Teilzeitberufsausbildung
  • Ausbau und Förderung von flexiblen Kindertagesbetreuungsformen außerhalb der Regelöffnungszeiten von Kita und Hort

 

Außerdem fordern wir die Einführung eines pauschalen Umgangskinder-Mehrbedarfs im SGB II, der an den  hilfebedürftigen umgangsberechtigten Elternteil ausgezahlt wird und dem Zweck dient, die Existenz des Kindes während der Umgangstage sicher zu stellen. Wir fordern Rechtssicherheit für Alleinerziehende, dass während der Umgangstage nicht das Sozialgeld für ihr Kind gekürzt wird.

 

Langfristig brauchen wir einen Systemwechsel, der über den Lebensverlauf hinweg bis ins hohe Alter auf ökonomische Selbständigkeit setzt. Es gilt Rahmenbedingungen zu schaffen, die eine aktive Elternschaft von Müttern und Vätern ermöglicht. Alle Kinder haben das Recht auf eine umfassende Förderung, unabhängig von der jeweiligen Familienform in der sie aufwachsen. Das ist nur möglich durch eine Kindergrundsicherung

 

Sie, als Politiker und Politikerinnen müssen endlich handeln!

Unterzeichner/innen:

BAG der kommunalen Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Deutschlands, e.V.

Deutscher Frauenrat e.V.

Diakonie Deutschland

Sozialdienst katholischer Frauen, SkF e.V., Gesamtverein

Verband alleinerziehenden Mütter und Väter, VAMV e.V., Bundesverband

Selbsthilfeinitiativen Alleinerziehender, SHIA e.V.

Evangelische Frauen in Baden

Frauenwerk der Nordkirche

Netzwerk Alleinerziehenden-Arbeit Baden Württemberg

 

Die Bundesarbeitsgemeinschaft kommunaler Frauen- und Gleichstellungsbeauftragter hat immer wieder auf die schwierige Situation von Alleinerziehenden und ihrer Kinder hingewiesen und eine bundesweite Kampagne gegen Frauenarmut gestartet. Informationen, Videos und Audios zur kostenfreien Nutzung unter: www.frauenbeauftragte.de

 

 

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Am 7. und 8. Juli 2017 soll in Hamburg der G20-Gipfel stattfinden. Die Regierungschefs und –chefinnen der 19 reichsten und mächtigsten Staaten der Erde, begleitet von 6.000 Delegationsmitgliedern, umschwärmt und dauerfotografiert von erwarteten 3.000 Journalist_innen und natürlich abgeriegelt und geschützt von einer Polizei- und Geheimdienstarmee von mindestens 10.000 Einsatzkräften. All dies soll mitten in Hamburg stattfinden: in den Messehallen, im Rathaus, in der Elbphilharmonie.

Weiträumige, mehrstufige Absperrungen, Ausweiskontrollen, evakuierte Wohnungen – die hauptsächlichen Leidtragenden werden die Menschen im Karoviertel und den anderen umliegenden Stadtteilen sein, besonders jene, die wegen ihrer Herkunft, ihres Aufenthaltsstatus, ihrer prekären sozialen Situation oder aus irgendeinem anderen Grund ohnehin schon häufigen Kontrollen und Schikanen ausgesetzt sind.

 

Die Bewohner_innen sollen weichen für eine Inszenierung der Macht, aus einer lebendigen Stadt wird eine tote Kulisse. Aufgeführt wird vor allem die Illusion, dass die politischen Eliten des globalen Kapitalismus die Dinge im Griff hätten, dass sie irgendwie in der Lage seien, den Menschen Sicherheit, Frieden, Auskommen, eine reale Zukunftsperspektive zu verschaffen. Dabei vollzieht sich vor unser aller Augen das genaue

Gegenteil: Die herrschende Weltordnung ist eine täglich weiter eskalierende Welt-un-ordnung von brutaler sozialer Ungleichheit, strukturell verankertem Sexismus und Rassismus, ökologischer Verwüstung und sich ausbreitenden Kriegen. Millionen Menschen sind auf der Flucht, Milliarden kämpfen ums bloße Überleben und stetig mehr Menschen sind weltweit, auch hier in Deutschland, von Prekarisierung betroffen.

Zugleich wird eine kleine globale Oberschicht fortwährend reicher und reicher.

 

Die politischen Repräsentanten dieser Weltunordnung wollen also nach Hamburg kommen: Erdogan aus der Türkei, Putin aus Russland, Brasiliens kalter Putschist Temer, wenn wir Pech haben noch Donald Trump. Auch über die Regierungen Chinas oder Indiens lässt sich nicht viel Gutes berichten. Und die auch so demokratischen Regierungen Westeuropas? Sie sind es, die Mauern und Zäune errichten und Menschen auf der Flucht eiskalt ertrinken lassen. Wir werden ihnen zeigen, dass sie in Hamburg nicht willkommen sind!

 

In vielen politischen Gruppen und Spektren haben die Überlegungen, wie die notwendigen Proteste und Aktionen gegen den G20-Gipfel organisiert werden können, bereits begonnen. Dabei gibt es ganz unterschiedliche Ansatzpunkte: Den einen geht es um das Recht auf Stadt, anderen um Klimapolitik, wieder anderen um Flucht und Migration oder um den Kapitalismus als Ganzes. Es gibt Ideen von einem Gegengipfel, einer Großdemonstration, von ungehorsamen Aktionen rund um den Tagungsort oder in der ganzen Stadt.

 

Aber egal wie die Kritik am G20-Gipfel genau begründet wird, egal welche Aktions- und Ausdrucksformen bevorzugt werden, die Proteste können nur dann ein Erfolg werden, sie können nur dann die Möglichkeit einer anderen, solidarischen und gerechten Welt aufscheinen lassen, wenn sie nicht gegeneinander gestellt werden, sondern sich ergänzen. Das braucht vor allem Absprachen und viel Kommunikation zwischen den Gipfelgegner_innen.

 

Wir wollen den Raum schaffen für diese Kommunikation, für gemeinsame Planungen und für Verabredungen, wie sich unterschiedliche Vorstellungen ergänzen können. Deswegen laden wir ein zu einer AKTIONSKONFERENZ, bei der alle Aktivist_innen und Interessierten willkommen sind, die sich in einen linken, emanzipatorischen Gipfelprotest einbringen wollen. (Dass wir einen klaren Trennungsstrich gegen alle rechten, rassistischen oder antisemitischen Standpunkte ziehen, versteht sich von selbst.)

 

Kommt zahlreich am 3./4.12. nach Hamburg und bringt Eure Ideen und Fragen mit, dann werden die Bilder, die im Juli 2017 um die Welt gehen, ganz andere sein, als sich die Gipfelstrategen dies wünschen.

 

 

Zur Konferenz laden ein:

– Gegenstrom/Ende Gelände Hamburg

– Interventionistische Linke Hamburg

– JXK Hamburg – Studierende Frauen aus Kurdistan

– Netzwerk „Recht auf Stadt“ Hamburg

– YXK Hamburg – Verband der Studierenden aus Kurdistan

ialana.de

 

Bei dem von Oberst Klein am 4.9.2009 befohlenen Bombardement auf 2 Tanklastzüge in der  Nähe von Kunduz waren weit über 100 Unbeteiligte, darunter zahlreiche Kinder, ums Leben gekommen. Die Bundesregierung hatte  zwar anfangs zugesagt, die Opfer rasch  angemessen zu entschädigen, rückte davon aber bald wieder ab. So blieb den Opfern nur der Klageweg zu den deutschen Zivilgerichten. Die  Verfahren ruhen großenteils beim Landgericht Bonn; nur ein Verfahren ging durch die Instanzen. Das Landgericht Bonn  hielt die auf das deutsche Amtshaftungsrecht gestützte Klage für zulässig und prüfte demgemäß, ob Oberst Klein das Kriegsvölkerrecht nach den Genfer Konventionen von 1949 eingehalten hatte, das die Tötung Unbeteiligter bei militärischen Aktionen möglichst ausschließen will. Auch das OLG Köln sah kein Problem in der Berufung auf die Amtshaftung. Die beiden Gerichte kamen zum Ergebnis, dass ein Verstoß zumindest nicht nachgewiesen werden könne. Nach der von Oberst Klein vorgenommenen Aufklärung habe er zu Recht annehmen dürfen, dass es sich bei den ums Leben gekommenen Zivilisten um bewaffnete Kämpfer gehandelt habe. Dagegen richtete sich die Revision mit der Rüge, die Beweismittel seien nicht ausgeschöpft worden.

 

Das Revisionsurteil  des 3. Zivilsenats von gestern lehnt nun den Schadensersatzanspruch der Kläger  grundsätzlich ab. Das deutsche Amtshaftungsrecht sei auf bewaffnete Auslandseinsätze der Bundeswehr nicht anwendbar. Das OLG Köln hatte im vergleichbaren  Fall Varvarin im Jahr 2005  den Standpunkt eingenommen, dass der Ausschluss des Amtshaftungsrechts regelmäßig bedeute, jeglichen Anspruch des einzelnen Opfers für jedes noch so schwerwiegende unrechtmäßige staatliche Handeln zu verneinen. Damit bliebe die Verletzung sanktionslos.   Die moderne Völkerrechtsauffassung sieht es ähnlich: auch im bewaffneten Konflikt gebe es keinen rechtsfreien Raum, wie sich an den Genfer Konventionen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen zeige.

 

Der 3.Zivilsenat des BGH war bereits mit den ähnlichen Fällen Distomo und Varvarin befasst. Im Falle Distomo war die Anwendung des deutschen Amtshaftungsrechts verneint worden, weil zur Zeit des Vorfalls im Jahr 1944 mit Griechenland für diese Fälle keine Gegenseitigkeit vereinbart gewesen sei. Eine entsprechende gesetzliche Regelung sei in Griechenland erst nach dem Krieg getroffen worden.. Im Fall Varvarin konnte der Senat die Frage, ob   unter der Werteorientierung des  Grundgesetzes  die Amtshaftung auch für das Handeln von Soldaten in Auslandseinsätzen gelte,  offenlassen, weil die Zurechnung des Bombardements zur Bundeswehr verneint worden war. Jetzt war es zu entscheiden  –  leider nicht im Sinne der Opfer von Kriegsverbrechen.  Bereits der IGH hatte mit seiner Entscheidung im Fall Distomo, indem er die Vollstreckung der italienischen Gerichtsentscheidungen in deutsches Staatsvermögen in Italien untersagte, der modernen Auffassung widersprochen. Jetzt stoppt mit der Kunduz-Entscheidung auch der BGH diese Entwicklung im Sinne der Staatenimmunität.

 

IALANA sieht die Entwicklung mit Sorge.  Oberst Klein ist nicht verurteilt oder auch nur gemaßregelt worden für den schrecklichen Angriff in Kunduz – er wurde stattdessen  befördert. Mehrere NATO- Staaten haben in den letzten Jahren Versuche unternommen, die gerichtliche  Überprüfung der Handlungen ihrer Soldaten bei Auslandseinsätzen auszuschließen oder zumindest zu erschweren. Zu nennen sind die  Maßnahmen der USA, finanzielle oder militärische Unterstützung abhängig zu machen von Verträgen, durch die ihre Soldaten der lokalen Gerichtsbarkeit entzogen werden.  Auch in Frankreich und Großbritannien sind Maßnahmen getroffen worden oder im Gang, die Strafverfolgung ihrer Soldaten einzuschränken oder zu erschweren. In jüngster Zeit hat die  Türkei Ermittlungen gegen Kommandeure und Soldaten des Generalstabs abhängig gemacht vom Einverständnis des Ministerpräsidenten; Verfahren sollen nur noch vor Militärgerichten verhandelt werden.  In diesem Zusammenhang ist auch das unerbittliche Vorgehen gegen Whistleblower wie C. Manning zu nennen, die Kriegsverbrechen offenbart haben, die bis dahin verheimlicht worden waren.

 

IALANA setzt sich dafür ein, dass solche Versuche, rechtsfreie Räume zu schaffen, zurückgedrängt werden, und die zivilen Opfer militärischer Auslandseinsätze einen eigenständigen Anspruch auf Schadensersatz erhalten, dem nicht der Grundsatz der Staatenimmunität entgegen gehalten werden kann. Allerdings könnten die afghanischen Opfer ihre Schadenersatzansprüche vor deutschen Gerichten durchaus geltend machen – wenn die mit uns verbündete afghanische Regierung nur ein entsprechendes Abkommen mit der Bundesregierung abschließen würde. Das bleibt jetzt zu fordern.

 

Das Urteil des BGH  führt im Übrigen auch zur Begründung rein politische Gesichtspunkte an, weshalb so habe entschieden werden müssen: es könnten sonst (durch Entschädigung für Kriegsverbrechen?) „die von Verfassungs- wegen geforderte Bündnisfähigkeit Deutschlands und des außenpolitischen Gestaltungsspielraums“ beeinträchtigt werden.  Neue Macht – neue Verantwortung!  Der Bundesgerichtshof hat es vernommen.